Handlungshilfe von IZU/BIHK

Mit der neuen Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) verpflichtetet die EU zukünftig weitaus mehr Unternehmen als bisher zur Nachhaltigkeitsberichterstattung im Lagebericht. Die Berichtsinhalte werden zudem mittels verbindlicher EU-Nachhaltigkeitsberichtstandards standardisiert. Hier erfahren Sie, wie Sie Schritt für Schritt zum Ziel kommen. Die Langfassung dieser Handlungshilfe finden Sie hier auf der Website der IHK München und Oberbayern

 

1Betroffenheit prüfen
2Verantwortung festlegen
3Übersicht über Anforderungen verschaffen
4Bestandsaufnahmen durchführen
5Interessenträger einbinden
6Wesentlichkeitsanalyse durchführen
7Nachhaltigkeit in der Unternehmensstrategie integrieren
8Daten erheben
9Bericht erstatten
10Weiterentwickeln

 

Schritt 1: Betroffenheit prüfen

Zu Beginn sollten Sie klären, inwiefern Ihr Unternehmen von der aktuellen Gesetzgebung betroffen ist. Die CSRD verpflichtet alle großen Kapitalgesellschaften oder ihnen gleichgestellte Gesellschaften, wie haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften, unabhängig davon, ob sie kapitalmarktorientiert sind (grds. AG, KGaA, GmbH oder OHG/KG, soweit „keine natürliche Person“ haftet (vgl. § 264a HGB)) sowie börsennotierte KMU ab zehn Mitarbeitenden zur Veröffentlichung von Nachhaltigkeitsinformationen im Lagebericht.

Auch wenn Ihr Unternehmen nicht direkt betroffen ist, kann es sinnvoll sein sich mit der CSRD auseinanderzusetzen, z. B. um möglichen Stakeholderanfragen zuvorzukommen.

Als groß gelten alle Unternehmen, die zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen:

  • Bilanzsumme ≥ 25 Mio Euro
  • Nettoumsatzerlöse ≥ 50 Mio Euro
  • Zahl der Beschäftigten ≥ 250

Tipp: Ist Ihr Unternehmen Teil eines verbundenen Unternehmens oder Tochter einer größeren Gruppe aus dem Ausland? Recherchieren Sie im ersten Schritt wie die Lageberichterstattung aufgestellt ist. Sofern Sie keinen eigenen Lagebericht erstellen, müssen Sie vermutlich auch keine eigene Nachhaltigkeitsberichterstattung vorweisen. Abschließend bewerten kann das Ihr Wirtschaftsprüfer.

 

Schritt 2: Verantwortlichkeit festlegen

Zunächst ist es wichtig, dass die Geschäftsführung die Bedeutung des Themas erkannt hat und entsprechende Ressourcen bereitstellt. Den grünen Faden hält und knüpft der Nachhaltigkeitsbeauftragte. Gerade in kleineren Unternehmen wird hier oftmals eine Personalunion bevorzugt z. B. mit der Rolle des oder der Umwelt- oder Qualitätsmanagementbeauftragten.

Da der Nachhaltigkeitsbericht nach CSRD Teil des Lageberichts ist, ist eine enge Zusammenarbeit mit der Finanzabteilung unerlässlich. Gemeinsam sollten Sie den Zeitplan festlegen und überlegen, welche Unternehmensbereiche sie noch einbinden müssen, um die geforderten Nachhaltigkeitsinformationen zusammenzutragen. Die Stabstelle koordiniert die Entwicklung und die Aktivitäten zur Erstellung des Nachhaltigkeitsberichts. Sie ist Sammelstelle für Information, Impulsgeberin, erste Anlaufstelle für die involvierten Fachabteilungen.

  • Das Nachhaltigkeitsteam besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der Fachbereiche. Die Teamgröße hängt von der Größe und Komplexität des Unternehmens ab.

 

Schritt 3: Übersicht über Anforderungen verschaffen

Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)

Um sich der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu widmen, sollten Sie sich einen Überblick über das Anforderungsprofil der CSRD verschaffen. Nutzen Sie dabei auch Synergien zu anderen Nachhaltigkeitsstandards:

Ziel: Im Kontext des Green Deals der EU soll die CSRD die Nachhaltigkeitsberichterstattung von europäischen Unternehmen transparent und vergleichbar machen und so in der Folge auch zu einer höheren Nachhaltigkeitsleistung führen.

Berichtsinhalte: Für die Umsetzung hat die Kommission die EFRAG mit der Erarbeitung Europäische Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) beauftragt. 2023 erschien das erste Set der ESRS, die generellen und themenbezogenen Standards. Weitere KMU-Standards sowie sektorspezifische Standards sind für 2024 bzw. 2026 angekündigt.

Verortung und Format: Die Nachhaltigkeitsberichterstattung ist in den (Konzern-) Lagebericht zu integrieren. Informationen sind digital im European Single Electronic Format (ESEF) bereitzustellen.

Prüfung: Die Prüfung durch Wirtschaftsprüfer oder zur Prüfung eingetragene Institutionen ist verpflichtend, zunächst mit begrenzter Sicherheit (limited Assurance), später mit hinreichender Sicherheit (reasonable Assurance). Nachhaltigkeits- und Finanzbericht werden gleichgestellt.

 

Die Generellen Standards: ESRS 1 und ESRS 2

ESRS 1

Der ESRS 1 beschreibt die allgemeinen Anforderungen an die Erstellung und Darstellung nachhaltigkeitsbezogener Informationen, wie etwa die zugrunde liegenden Konzepte und Prinzipien:

  • Das Prinzip der Doppelten Wesentlichkeit zieht sich durch die Standards. Bei der Bestimmung der Wesentlichkeit gilt es die zwei Perspektiven inside-out und outside-in einzunehmen. Es gilt eine Oder-Bedingung.
  • Weiterhin liegt die Sorgfaltspflicht für Nachhaltigkeitsbelange beim Unternehmen. Der Begriff wird auch in der europäischen Variante des Lieferkettensorgfaltspflichten-Gesetzes verwendet (Corporate Sustainability Due Dilligence Directive, CSDDD).
  • Im Sinne einer Zeitreihenbetrachtung sind sowohl historische als auch aktuelle und zukünftige Werte zu berichten. Damit soll die Entwicklung transparent gemacht werden.
  • Die Standards fordern Transparenz zu (Berechnungs-)Methoden, Kontext zur Einordnung. Die Prinzipien Vollständigkeit, Vergleichbarkeit und Überprüfbarkeit werden hier betont.

 

ESRS 2

Der ESRS 2 legt Angabepflichten fest, die das Unternehmen auf einer allgemeinen Ebene in Bezug auf alle wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekte vorlegen muss. Darunter die folgenden:

  • Kontext
    • Hintergrundinformation zum Nachhaltigkeitsbericht
    • wichtige Kontextinformationen
  • Governance
    • Zusammensetzung und Nachhaltigkeitsexpertise der Verwaltungs-, Management- und Aufsichtsorgane
    • Betrachtung von Nachhaltigkeitsbelangen durch die Aufsichtsorgane
    • Integration von nachhaltigkeitsbezogener Leistung in Anreizsysteme
    • Erklärung zu Due-Diligence für Nachhaltigkeitsbelange
    • Risikomanagement und interne Kontrolle der Nachhaltigkeitsberichterstattung
  • Strategie
    • Marktposition, Strategie, Geschäftsmodell und Wertschöpfungskette
    • Interessen und Ansichten der Stakeholder (inkl. Zweck der Stakeholder-Beteiligung und Berücksichtigung der Ergebnisse in Wesentlichkeitsanalyse und/oder Due Diligence sowie in Unternehmensstrategie und/oder Geschäftsmodell)
    • Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und deren Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell
  • Management
    • Offenlegungen zur Wesentlichkeitsanalyse (Vorgehen)
    • Berücksichtigte ESRS-Offenlegungsanforderungen

 

Schnittstellen zu etablierten Standards

Bislang haben Unternehmen oftmals nach freiwilligen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards, wie der Global Reporting Initiative (GRI) und dem Deutschen Nachhaltigkeitskodex (DNK) berichtet. Beide Standards haben angekündigt eine Anpassung an die Vorgaben der CSRD vorzunehmen und informieren über die Fortschritte auf Ihren Websites. Als DNK- oder GRI-Berichterstatter sind Sie somit gut auf die Berichterstattung nach CSRD vorbereitet.

 

Schritt 4: Bestandsaufnahme durchführen

Status quo erheben

In einem nächsten Schritt gilt es, den Status quo in Ihrem Unternehmen zu erfassen. Dafür können Sie auf die Checkliste Nachhaltigkeitsmanagement im Umwelt- und Klimapakt Bayern zurückgreifen, die Ihnen aufzeigt, in welchen Bereichen Sie bereits gut aufgestellt sind und wo Sie ggf. noch Verbesserungspotential finden. Auch klassische Methoden wie die SWOT-Analyse bieten sich zu Beginn an. Stellen Sie sich folgende Fragen:

  • Was passiert innerhalb der Branche schon zum Thema Nachhaltigkeit? Gibt es Initiativen von Verbänden? Eventuell gibt es auch spezielle Umsetzungshilfen, die Ihnen helfen können.
  • Wie steuern Sie bisher Ihre Aktivitäten zu Umwelt-, Nachhaltigkeits- und Mitarbeiterbelangen? Welche Strukturen, Ressourcen und Steuerungsansätze sind bereits implementiert? Oftmals haben gerade mittelständische Unternehmen bereits viele Maßnahmen implementiert, aber nicht systematisch erfasst.
  • Nutzen Sie das Umweltmanagementsystem EMAS oder etablierte ISO-Managementsysteme für Qualität, Umwelt, Arbeitssicherheit oder auch Energie.
  • Welche Informationen stehen im Unternehmen bereits wo zur Verfügung? In vielen Dokumenten gibt es Bezüge zur Nachhaltigkeit. Dies betrifft Strategiepapiere, die Vision oder den Wertekatalog, Richtlinien oder die Dokumentation von Managementsystemen zu Nachhaltigkeitsbelangen.

Gehen Sie inhaltlich anhand der für Ihr Unternehmen wesentlichen Themen und Unterthemen des ESRS vor. Auf Basis dieses umfassenden Blickes können Sie die Lücken transparent machen, die Sie für die CSRD-Konformität noch schließen müssen.

ESRS und die Wertschöpfungskette

Die ESRS legen viel Wert auf die Betrachtung der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette.

Tipp: Definieren Sie anhand der einzelnen Schritte, welche Nachhaltigkeitsthemen für Ihr Unternehmen eine Rolle spielen.

  • Marketing und Vertrieb
  • Einkauf
  • Produktion
  • Service / After Sales
  • Entsorgung / Recycling

 

Schritt 5: Interessenträger einbinden

Interessenträger identifizieren

Die Einbindung von Interessenträgern ist von den ESRS vorgegeben, z. B. für die Bewertung der nachhaltigkeitsbezogenen Wesentlichkeit. Interessenträger sind Individuen oder Gruppen, deren Interessen von den Unternehmenstätigkeiten seiner direkten oder indirekten Geschäftsbeziehungen an beliebiger Stufe der Wertschöpfungskette betroffen sind oder es sein könnten. Ein häufig genutzter Begriff ist auch Stakeholder.

Durch die Einbindung soll sichergestellt werden, dass die Wesentlichkeitsbestimmung die Anforderungen der Interessenträger berücksichtigt. Zudem gilt es die Frage zu stellen: Welchen Einfluss hat das Unternehmen auf die Interessensgruppen? Beispiele sind:

Interne Stakeholder

  • Mitarbeitende
  • Führungskräfte
  • andere Arbeitskräfte
  • Arbeitnehmervertreter wie der Betriebsrat
  • schutzbedürftige Gruppen oder besonders gefährdete Personen
  • Eigentümer des Unternehmens

Externe Stakeholder

  • Lieferanten
  • Geschäftspartner
  • Kunden
  • Konsumenten
  • Behörden
  • (potenzielle) Investoren
  • Analysten
  • Anwohner
  • Medien
  • Gewerkschaften,
  • Zivilgesellschaft, NGO
  • Gesetzgeber

 

ESRS Anforderungen: Wer ist einzubinden?

  • Betroffene Interessenträger: Einzelpersonen oder Gruppen, deren Interessen durch die Tätigkeit des Unternehmens und seine direkten und indirekten Geschäftsbeziehungen entlang der Wertschöpfungskette positiv oder negativ beeinflusst werden oder beeinflusst werden könnten.
  • Nutzer von Nachhaltigkeitsberichten z. B. bestehende und potenzielle Investoren und Kreditgeber.

 

ESRS: Worüber soll berichtet werden?

  • Einbindung der Interessenträger: die wichtigsten Stakeholder, Kategorien der Einbindung, Organisation der Stakeholder, Zweck der Einbindung, Ergebnisberücksichtigung).
  • Interessen und Ansichten der Interessenträger
  • Strategieänderung zur Interessenerfüllung der Interessenträger inkl. geplante zukünftige Einbindung.
  • Information zu den Interessen innerhalb des Unternehmens.

 

Schritt 6: Wesentlichkeitsanalyse durchführen

Die Doppelte Wesentlichkeit als Grundprinzip

  • Die Wesentlichkeitsanalyse ist ein zentrales Instrument, um die Berichtsinhalte zu bestimmen.
  • Ziel: Eingrenzung der Themen und Datenpunkte, die nach mindestens einer Perspektive wesentlich sind (inside-out und/oder outside-in).
  • Die Durchführung ist in den ESRS klar geregelt. Neben übergeordneten Vorgaben gibt es auch themenspezifische.
  • Die EFRAG hat eine Handreichung zur Durchführung der Wesentlichkeitsanalyse für 2024 angekündigt.

 

Durchführung der Wesentlichkeitsanalyse

Mit der Wesentlichkeitsanalyse identifizieren Sie die wesentlichen Themen Ihres Unternehmens, über die dann im Nachhaltigkeitsbericht berichtet wird.

  • Bei der Wesentlichkeitsanalyse werden die Themen inklusive der Unterthemen und Unterunterthemen betrachtet, (siehe Themenhierarchie rechts am Beispiel E1, E2 und E3).
  • Für die Inside-out-Perspektive werden die positiven und negativen sowie jeweils die dazugehörigen tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen entlang der Wertschöpfungskette betrachtet. Die Bewertung soll nach folgenden Kriterien erfolgen:

    • Ausmaß
    • Umfang
    • Bei negativ: zusätzlich Unabänderlichkeit
    • Bei potentiell: zusätzlich Wahrscheinlichkeit

     

  • Für die Outside-in-Perspektive werden im zweiten Schritt die finanziellen Chancen und Risiken nach folgenden Kriterien bewertet:
    • Ausmaß
    • Wahrscheinlichkeit

In diesem Schritt sollen Interessenträger mitwirken. Welche Form der Einbindung Sie wählen, obliegt Ihnen.

 

Schritt 7: Nachhaltigkeit in Unternehmensstrategie integrieren

Wesentliche Themen als Basis für die Zielformulierung

Die ESRS fordern die Entwicklung von Zielen und Maßnahmen für die als wesentlich definierten Nachhaltigkeitsthemen. Die betroffenen Unternehmen sollen demnach eine Nachhaltigkeitsstrategie erarbeiten, die sie anschließend in die Unternehmensstrategie integrieren sollten. Nur so lassen sich Zielkonflikte vermeiden und klare Handlungsanleitungen erstellen.

Vorgehen bei der Strategieformulierung

  • Für die definierten Themen werden Ziele entwickelt. Diese sollten smart formuliert sein.
  • Umsetzungsinitiativen und Maßnahmen zur Erreichung der Ziele werden mit den Fachabteilungen festgelegt. Sie bestimmen, wie die Ziele erreichbar werden.

Ergebnis des Prozesses ist ein Fahrplan oder auch Arbeitsprogramm mit priorisierten Zielen und Maßnahmen (kurz-, mittel- und langfristig), klaren Verantwortlichkeiten und definierten Kennzahlen zur Überprüfung und Steuerung des Prozesses.

Ablauf:

  • Wesentliche Themen identifizieren
  • Ziele definieren
  • Maßnahmen entwickeln

Nachhaltigkeit kann auch in Ihrem Unternehmensleitbild ergänzt werden, damit bekommen die Themen noch mehr Bedeutung. Ein Ziel ist die Beschreibung eines wünschenswerten Zustands zu einem definierten Zeitpunkt in der Zukunft. Üblicherweise weisen die Ziele einen Zeithorizont von drei bis fünf Jahren auf. Eine Maßnahme trägt nachweisbar zum Erreichen eines Ziels bei.

Achtung: Ziele sind keine Maßnahmen und umgekehrt.

 

Wirksame operative Ziele definieren

Für Ihre Zieldefinition sollten Sie Ihre Ziele möglichst SMART formulieren.

Was bedeutet SMART?

  • S steht für „spezifisch“: Ziele sollten Sie so konkret wie möglich für Ihr Unternehmen formulieren, damit alle Beteiligten das gleiche Verständnis haben.
  • M steht für „messbar“: Ziele sollten Sie so formulieren, dass sie messbar sind und somit die Erreichung festgestellt werden oder gegengesteuert werden kann.
  • A steht für „angemessen“: Ziele sollten valide sein und z. B. einen Bezug zu Ihrer Unternehmensstrategie haben und externe Rahmenbedingungen beachten.
  • R steht für „realistisch“: Ziele sollten Sie unter Beachtung des Ambitionsniveaus, der Ressourcen und der verfügbaren Zeit setzen.
  • T steht für „terminiert“: Das Zeitfenster zur Zielerreichung muss klar festgehalten werden.

So nicht: „Wir möchten unsere Emissionen reduzieren“. Dies ist kein gelungenes Ziel, da keine smarte Formulierung vorliegt.

 

Schritt 8: Daten erheben

Daten entlang der wesentlichen Themen erheben

Sie haben bei der Wesentlichkeitsanalyse die relevanten Themen nach ESRS identifiziert. Daraus können Sie nun ableiten, welche Nachhaltigkeitsinformationen Ihr Unternehmen neben den Pflichtangaben in ESRS 1 und 2 berichten muss. Nachhaltigkeitsinformationen können qualitative und quantitative Kennzahlen umfassen. Diese werden auch Datenpunkte genannt. Die EFRAG hat 2023 den Entwurf einer Übersicht zu Datenpunkten des ersten Set er ESRS veröffentlicht, um die Gap-Analyse im Unternehmen zu erleichtern.

Stellen Sie im nächsten Schritt einen Abgleich an: Welche Daten liegen bereits in Ihrem Unternehmen vor (s. Schritt 4: Bestandsaufnahme) und wo?

Die Anzahl der zu erfassenden Kennzahlen kann schnell auf 30 oder deutlich mehr steigen. Im Unternehmen ist ein großer Personenkreis gefordert, um diese Daten zusammenzutragen. Einiges wird Ihnen allerdings auch bekannt vorkommen.

Grundlegende Qualitätsanforderungen

  • Relevanz: Wird als gegeben angesehen, sofern das Thema bei der doppelten Wesentlichkeitsanalyse als bedeutend eingestuft wurde.
  • Wahrheitsgetreue Darstellung: Voraussetzung dafür ist die Vollständigkeit (Nachvollziehbarkeit der Auswirkungen, Risiken und Chancen), die Neutralität (unvoreingenommene und ausgewogene Auswahl und Angabe von Informationen) und die Korrektheit (Fehlerfreiheit, Präzision, Kennzeichnung von Schätzungen/etc., Angemessenheit von Aussagen).
  • Vergleichbarkeit: Mit früher bereitgestellten Informationen oder Informationen anderer Unternehmen.
  • Überprüfbarkeit: Wahrheitsgetreue Darstellung muss objektiv nachvollziehbar und untermauert sein.
  • Verständlichkeit: Klare und prägnante Darstellung sowie Vermeidung von Verallgemeinerungen oder Dopplungen.

 

Schritt 9: Bericht erstatten

Berichterstattung nach CSRD / ESRS

Wenn Sie die nötigen Daten erhoben haben, können Sie mit der Berichterstattung starten.

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung integrieren Sie in den (Konzern-)Lagebericht. Informationen sind digital im European Single Electronic Format (ESEF) bereitzustellen. Die ESRS listen die geforderten Inhalte auf. Alle Informationen müssen im Bericht selbst enthalten sein. Zusätzliche Nachweise werden nicht explizit eingefordert.

Den Bericht müssen Sie prüfen lassen. Prüfende sind nach aktuellem Stand die Wirtschaftsprüfer. Diese können konkrete Anforderungen ausweisen. Zunächst wird eine Prüfung mit begrenzter Sicherheit (limited assurance) durch die Prüfenden durchgeführt, im späteren Verlauf soll mindestens eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit (reasonable Assurance) etabliert werden. Viele Details zu diesen Prüfungen sind zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht definiert.

Tipp: Setzen Sie sich frühzeitig mit Ihrem Wirtschaftsprüfer zusammen:

  • Was wird erwartet?
  • Wie werden die Informationen in den Lagebericht integriert?
  • Wie können Sie den Prozess gemeinsam angehen?

Je klarer Sie abgestimmt sind, desto einfacher ist der Prozess.

Nicht wesentliche Angaben können ohne Erläuterung im Bericht entfallen, Prüfende könnten aber eine Begründung einfordern, wie es zu den Ausschlüssen kam.

Tipp: Planen Sie für das Jahr 2025 einen Übungsbericht ein. Das hilft, um die Lücken zu erkennen, die beteiligten Menschen zu schulen und sicherzustellen, dass Sie zum ersten Pflichtbericht die Anforderungen auch zu 100 % einhalten können (Compliance).

 

Schritt 10: Weiterentwickeln

Nachhaltigkeitsmanagement dauerhaft etablieren

Die Berichterstattung erfolgt jährlich. Es bietet sich demnach an, die Berichterstattung als Prozess in das vorhandene Managementsystem zu integrieren.

Für die nachhaltige Unternehmensentwicklung gibt es Managementnormen, neben EMAS z. B. auch von der ISO (International Standard Organization), um einzelne Nachhaltigkeitsthemen systematisch entlang dieser Normen aufzubauen.

  • ISO 9001: Qualitätsmanagementsystem mit Fokus Produktqualität. Diese Norm ist am weitesten verbreitet und bietet eine gute Grundlage für die Erweiterung um Nachhaltigkeitsthemen.
  • ISO 14001: Umweltmanagementsystem mit Fokus auf die Umweltthemen aus ESRS. Diese geht auch in der EMAS-Verordnung auf.
  • ISO 50001: Energiemanagementsystem mit Fokus auf Energie. Bietet sich an für Unternehmen, die eine hohe Energieintensität aufweisen.
  • ISO 45001: Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit.

Es gibt kein normbasiertes System für Nachhaltigkeitsmanagement im Ganzen. Die ISO hat 2011 einen Leitfaden veröffentlicht, die ISO 26000. Auf dieser Basis kann aber keine Zertifizierung stattfinden. Auch ohne Norm können Sie ein Nachhaltigkeitsmanagement etablieren. Das Ziel ist es, dass Sie Nachhaltigkeit in bestehende Prozesse (Ablauforganisation) und Strukturen (Aufbauorganisation) dauerhaft integrieren.

Der PCDA-Zyklus

Der PDCA-Zyklus besteht aus vier Schritten:

  • PLAN Planung
  • DO Umsetzung
  • CHECK Überprüfung
  • ACT Anpassung.

Auch bekannt als kontinuierlicher Verbesserungsprozess (KVP), stellt er einen wiederkehrenden Prozess dar, mit dem Ziel dauerhaft Verbesserung zu erreichen.

 

Nachhaltigkeitskommunikation intern und extern

Die CSRD ist eine verpflichtende Berichterstattung. Darüber hinaus kann und soll das Nachhaltigkeitsengagement nach intern wie extern, das heißt an die Interessenträger, kommuniziert werden. Durch das Feedback von Interessen-trägern können Sie Ihr Nachhaltigkeitsmanagement kontinuierlich verbessern.

Vorteile der Nachhaltigkeitskommunikation sind unter anderem:

  • Kundenanforderungen gerecht werden: Immer mehr Kundinnen fragen bei ihren Lieferantinnen Nachhaltigkeitsinformationen an.
  • Mitarbeitende gewinnen: In Zeiten von Fachkräftemangel bleiben Sie auch für neue Mitarbeitende attraktiv.
  • Investoren: Investoren zeigen immer mehr Interesse am Thema Nachhaltigkeit und machen Ihre Investitionsentscheidung davon abhängig.

Mit der Berichterstattung nach ESRS haben Sie reichlich „Futter“ für die Kommunikation. Dabei gilt es auch zunehmend Anforderungen zu berücksichtigen.

Achtung: Greenwashing vermeiden

Achten Sie bei der Außenkommunikation darauf Greenwashing zu vermeiden. Die EU-Kommission hat 2023 einen Richtlinienentwurf gegen Grünfärberei und irreführende Umweltaussagen veröffentlicht (Green Claims Directive). Dem Entwurf nach müssen zukünftig umweltbezogene Werbeaussagen nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen bewertet werden, um die Umweltaussage zu begründen. Achten Sie daher auf ausgewogene Kommunikation mit Highlights aber auch Herausforderungen. Nutzen Sie im ersten Schritt Ihre bewährten Kanäle und Formate (Intranet, Aushänge, Kundengespräche etc.). Mehr Infos zur Green Claims Verordnung.


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